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Das Amt für regionale Landesentwicklung hat das Wertermittlungsverfahren in der Unternehmensflurbereinigung B4-Rötgesbüttel mit der Feststellung der Wertermittlung abgeschlossen.

DIE TAUSCHWERTE FÜR DIE IN DAS VERFAHREN EINGEBRACHTEN GRUNDSTÜCKE STEHEN NUN FEST.


Blick vom Rodeweg in das Flurbereinigungsgebiet B4-Rötgesbüttel   Bildrechte: ArL-BS
Blick vom Rodeweg in das Flurbereinigungsgebiet B4-Rötgesbüttel

Mit der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 26.11.2021 ist das Wertermittlungsverfahren für die Unternehmensflurbereinigung B4-Rötgesbüttel abgeschlossen.

Die Tauschwerte für die in das Verfahren eingebrachten Grundstücke stehen damit fest.

Der Wertermittlungsrahmen wurde in Anlehnung an das angrenzende Flurbereinigungsverfahren B4-Meine aufgestellt, wobei Besonderheiten des Flurbereinigungsgebietes eingeflossen sind.

Die Wertermittlung basiert auf den Ergebnissen der Bodenschätzung des Finanzamts Gifhorn. Im Wertermittlungsrahmen sind die Höhe von Zu- oder Abschlägen festgelegt, mit denen die örtlichen Besonderheiten, die die Tauschwerte der Grundstücke beeinflussen, berücksichtigt werden.


Wie geht es weiter?

Im weiteren Verlauf des Verfahrens werden die betroffenen Grundstückseigentümer (Teilnehmer) zu ihren Wünschen zur Gestaltung der Landabfindungen gehört. Zur Vorbereitung erhalten die Teilnehmer Nachweise für ihre eingebrachten Grundstücke.

Gebietskarte der Unternehmensflurbereinigung B4-Rötgesbüttel   Bildrechte: ArL Braunschweig, Kartengrundlage LGN
Gebietskarte der Unternehmensflurbereinigung B4-Rötgesbüttel

Hinweis

Die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen zu Flurbereinigungsverfahren erfolgen nach § 110 FlurbG in der Flurbereinigungsgemeinde und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinde bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinde. Die Veröffentlichung auf dieser Internetseite ist nicht zwingend vorgeschrieben und dient lediglich der Ergänzung. Für den Beginn des Laufs einer Frist gilt daher der Tag der öffentlichen Bekanntmachung in der Gemeinde. Die Veröffentlichung kann je nach Hauptsatzung der Gemeinde z. B. über die Internetseite der Gemeinde, durch Aushang am Rathaus oder auch, durch Nachdruck in der Tageszeitung erfolgen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
26.11.2021
zuletzt aktualisiert am:
12.01.2024

Ansprechpartner/in:
Frau Karin Persitzky

Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig
Wilhelmstraße 3
38100 Braunschweig
Tel: 0531/484-2127

www.arl-bs.niedersachsen.de

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