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Drei Unternehmensflurbereinigungen sollen den Neubau der A39 Lüneburg-Wolfsburg im Planungsabschnitt 6 von Wittingen (B244) bis Ehra-Lessien (L 289) begleiten

Zu den geplanten Unternehmensflurbereinigungen A39-Eutzen und A39-Knesebeck-Hagen finden Aufklärungstermine nach § 5 des Flurbereinigungsgesetzes statt.


Bundesautobahn-Nummer A 39 Bildrechte: Quelle: Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

Am 07.05.2018 wurde das Planfeststellungsverfahren nach dem Fernstraßengesetz (FStrG) zum Planungsabschnitt 6 der A39 Lüneburg-Wolfsburg durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr mit der Auslegung der Planfeststellungsunterlagen eingeleitet. Der Abschnitt 6 beginnt westlich von Wittingen an der B 244 und endet an der L 289 zwischen Ehra und Lessien.

Auf Antrag des Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport sollen die Unternehmensflurbereinigungen nach §§ 87 ff. Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) A39-Glüsingen, A39-Eutzen und A39-Knesebeck-Hagen eingeleitet werden.

Vor deren Anordnung sind nach § 5 FlurbG die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer über das jeweilige geplante Flurbereinigungsverfahren aufzuklären. Für die Verfahren A39-Knesebeck-Hagen, A39-Eutzen und A39-Glüsingen sind inzwischen vor Ort Aufklärungstermine vorgesehen, die ortsüblich öffentlich bekannt gemacht wurden.

Die vorgesehenen Gebietsabgrenzungen der genannten Flurbereinigungsverfahren einschließlich die jeweiligen Termine und Veranstaltungsorte erfahren Sie aus den öffentlichen Bekanntmachungen der Ladungen, die Ihnen auch in der rechten Infospalte als Download bereitgestellt sind.


Hinweis:

Die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen zu Flurbereinigungsverfahren erfolgen nach § 110 FlurbG in der Flurbereinigungsgemeinde und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinde bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinde. Die Veröffentlichung auf dieser Internetseite ist nicht zwingend vorgeschrieben und dient lediglich der Ergänzung. Für den Beginn des Laufs einer Frist gilt daher der Tag der öffentlichen Bekanntmachung in der Gemeinde. Die Veröffentlichung kann je nach Hauptsatzung der Gemeinde z. B. über die Internetseite der Gemeinde, durch Aushang am Rathaus oder auch, durch Nachdruck in der Tageszeitung erfolgen.

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