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Das Feststellungsverfahren zur Wertermittlung in der Unternehmensflurbereinigung B4-Meine beginnt.

Von der Bodenschätzung des Finanzamts zur Wertzahl der Flurbereinigung


Ablauf der Feststellung der Wertermittlung

Die Feststellung der Wertermittlung in der Flurbereinigung ist ein eigenständiges Verwaltungsverfahren nach § 32 FlurbG.

Das Feststellungsverfahren beginnt mit der Auslegung der Ergebnisse der Wertermittlung zur Einsichtnahme für die Beteiligten bei der Gemeinde Rötgesbüttel, Schulstraße 9a, 38531 Rötgesbüttel, ab dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Ladung. Zu den Ergebnissen der Wertermittlung gehören die Wertermittlungskarten und der Wertermittlungsrahmen. Zusätzlich stehen am 15.01.2020 in der Zeit von 09:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 in der Bürgerhalle Rötgesbüttel Mitarbeiter des Amtes für regionale Landesentwicklung Braunschweig zur Auskunftserteilung zur Verfügung.

Zur Erläuterung der Ergebnisse findet am 15.01.2020 um 16:30 ein Anhörungs- und Erörterungstermin in der Bürgerhalle Rötgesbüttel statt. Einwendungen gegen die Wertermittlung kann jeder Beteiligter bis zur Feststellung der Wertermittlung schriftlich vorbringen. An dem Termin in der Bürgerhalle Rötgesbüttel können Einwendungen auch mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.

Einwendungen können nicht nur zur Wertermittlung der eigenen Flächen sondern auch zur Bewertung der anderen Flächen vorgetragen werden. Schließlich geht um die Vergleichbarkeit aller Flächen.

Mit der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse wird über die Einwendungen entschieden und das Wertermittlungsverfahren abgeschlossen.

Gegen die Feststellung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Weitere Details zur Ladung entnehmen Sie bitte der öffentlichen Bekanntmachung . Das Dokument ist in der rechten Spalte zum Download bereitgestellt.

Der besondere Zweck der Wertermittlung in der Flurbereinigung

Die Flurbereinigung ist in erster Linie ein Bodenordnungsverfahren für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Selbstverständlich erwarten die beteiligten Grundstückseigentümer, entsprechend dem Wert bzw. den Nutzungsmöglichkeiten der in das Verfahren eingebrachten Grundstücke in Land angefunden zu werden.

Nichts Anderes fordert das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in § 44 mit der Einschränkung, dass die Landabfindungen unter Berücksichtigung des Landabzugs nach § 47 FlurbG dem Wert der eingebrachten Grundstücke entsprechen müssen.

Der Landabzug nach § 47 FlurbG dient der Bereitstellung von Land für gemeinschaftliche Anlagen, die im Interesse der Grundstückeigentümer sind. Diesen Landabzug müssen die Grundstückseigentümer unentgeltlich aufbringen.

Eine weitere Anforderung ergibt sich auf § 59 Abs. 3 FlurbG. Danach ist jedem Teilnehmer ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist.

In der Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG, hier das Verfahren B4-Meine, gelten nach § 88 FlurbG Sondervorschriften. Nach 88 Nr. 4 FlurbG haben die Grundstückseigentümer die für den Bau der B4 und deren Nebenanlagen nach dem Verhältnis des Wertes der alten Grundstücke aufzubringen. Anders als beim Landabzug nach § 47 FlurbG hat der Unternehmensträger die Grundstückseigentümer dafür in Geld zu entschädigen.

Im Vergleich zur Verkehrswertermittlung geht es somit in der Flurbereinigung um die Ermittlung der Tauschwerte aller Grundstücke. Daher hat die Wertermittlung in der Flurbereinigung in der Weise zu erfolgen, dass der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes zu bestimmen ist (§ 27 FlurbG).
Ermittlung der Wertzahlen

Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung, jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschafshofe oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können. Hierbei sind die Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 in der jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen. Abweichungen sind zulässig (§ 28 Abs. 1 FlurbG).
Beispiel für eine Bodenprofil, aufgenommen in der Gemarkung Wipshausen, Gemeinde Edemissen. Die Einstufung in der Bodenschätzung lautet nach der Liegenschaftskarte S 5 D 19/21 (Bodenart: Sand, Bodenzahl 19, Ackerzahl 21).   Bildrechte: T. Schuldt
Beispiel für eine Bodenprofil, aufgenommen in der Gemarkung Wipshausen, Gemeinde Edemissen. Die Einstufung in der Bodenschätzung lautet nach der Liegenschaftskarte S 5 D 19/21 (Bodenart: Sand, Bodenzahl 19, Ackerzahl 21).
Die Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG) ist die Feststellung der natürlichen Ertragsfähigkeit des Bodens. Natürliche Ertragsbedingungen sind Bodenbeschaffenheit, Geländegestalt, klimatische Verhältnisse und Wasserverhältnisse. Unberücksichtigt bleiben die Verhältnisse, die sich aus der Bewirtschaftung ergeben.

Der Bodenschätzung liegen bundesweit jeweils ein einheitlicher Schätzungsrahmen für Acker- und Grünland zugrunde.

Im Flurbereinigungsgebiet fanden zur Aktualisierung im Jahr 2017 Nachschätzungen durch amtliche landwirtschaftliche Sachverständige des Finanzamts Gifhorn statt.

Für die Durchführung der Wertermittlung in der Flurbereinigung wurde im Benehmen mit dem Vorstand ein Wertermittlungsrahmen aufgestellt, der einheitliche Regeln zur Ermittlung der Wertzahlen im Flurbereinigungsgebiet enthält und nur für das Flurbereinigungsverfahren B4-Meine gilt.

Der Wertermittlungsrahmen des Verfahrens nimmt die Bodenschätzungsergebnisse in die Wertermittlung der Flurbereinigung auf. Zur Anpassung an die Verhältnisse im Flurbereinigungsgebiet und zur Berücksichtigung von wertbeeinflussenden Faktoren sind Korrekturen an den Acker- und Grünlandzahlen der Bodenschätzung vorgesehen.


Ausschnitt aus einer Wertermittlungskarte: Die Bodenschätzung ist in Schwarz als Hintergrundinformation dargestellt. und im Liegenschaftskataster eingtragen. Die Ergebnisse der Wertermittlung der Flurbereinigung sind in Grün dargestellt.   Bildrechte: Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig
Ausschnitt aus einer Wertermittlungskarte: Die Bodenschätzung ist in Schwarz als Hintergrundinformation dargestellt. und im Liegenschaftskataster eingtragen. Die Ergebnisse der Wertermittlung der Flurbereinigung sind in Grün dargestellt.
Verwendung der Wertzahlen in der Flurbereinigung

In den Wertermittlungskarten werden Wertgrenzen eingetragen, die eine Fläche für eine bestimmte Wertzahl definieren. Das Produkt aus der Fläche in ha mit der Wertzahl ist das Wertverhältnis. Aus der Summe der Wertverhältnisse der in einem Flurstück gebildeten Wertflächen wird das Wertverhältnis eines Flurstücks bestimmt.

Aus der Summe der Flurstücke eines Teilnehmers unter Berücksichtigung des prozentualen Landabzugs errechnet die Flurbereinigungsbehörde den Abfindungsanspruch. Die Zuteilung der Landabfindungen wird anhand der Abfindungsansprüche vorgenommen. Dabei sind die Nutzungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Die folgenden Grafiken 1 bis 4 stellen beispielhaft die Auswirkungen der Wertermittlung der Flurbereinigung auf die in das Verfahren eingebrachten Flächen (alte Flächen) im Verhältnis zur Landabfindung (neue Flächen) dar.

In den Beispielen wird fiktiv angenommen, dass im Wertermittlungsrahmen für Überspannungen von Flächen mit Stromleitungen Abwertungen der Acker bzw. Grünlandzahlen um 10% auf einer Breite von 10m vorgesehen sind. Ferner sollen für Standorte von Masten eine Fläche von 180m² unberücksichtigt bleiben.

Grafik 1: Dargestellt sind zwei mi A 40 bewertete Flurstücke. Im Unterschied zur linken Fläche befindet sich auf der rechten Fläche eine (grundbuchlich gesicherte) Leitung mit einem Stahlgittermast. Die Flächen sind daher nicht wertgleich.   Bildrechte: T. Schuldt / Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig
Grafik 1: Dargestellt sind zwei mi A 40 bewertete Flurstücke. Im Unterschied zur linken Fläche befindet sich auf der rechten Fläche eine (grundbuchlich gesicherte) Leitung mit einem Stahlgittermast. Die Flächen sind daher nicht wertgleich.
Grafik 2: Die Wertermittlung berücksichtigt die im Wertermittlungsrahmen der Flurbereinigung vorgesehenen Abschläge für die Leitung. Das Wertverhltnis der Fläche mindert sich damit um 1,05 Wertverhältnis und beträgt somit 38,95 Wertverhältnis.   Bildrechte: T. Schuldt / Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig
Grafik 2: Die Wertermittlung berücksichtigt die im Wertermittlungsrahmen der Flurbereinigung vorgesehenen Abschläge für die Leitung. Das Wertverhltnis der Fläche mindert sich damit um 1,05 Wertverhältnis und beträgt somit 38,95 Wertverhältnis.
Grafik 3 : Die alte Fläche ist mit ieiner Leitung belastet. Diie neue Fläche erfüllt den Abfindungsanspruch von 38,95 Wertverhältnis, obwohl sie 0,0262 ha kleiner ist als die alte Fläche. Es kommt auf das Wertverhältnis an.   Bildrechte: T. Schuldt / Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig
Grafik 3 : Die alte Fläche ist mit ieiner Leitung belastet. Diie neue Fläche erfüllt den Abfindungsanspruch von 38,95 Wertverhältnis, obwohl sie 0,0262 ha kleiner ist als die alte Fläche. Es kommt auf das Wertverhältnis an.
Grafik 4: Im Gegensatz zur alten Fläche ist die neue Fläche mit einer Stromleitung (Überspannung und Mastenstandort belastet). Zur Herstellung der Wertgleichheit ist die neue Fläche 0,0263 ha größer als die alte Fläche.   Bildrechte: T. Schuldt / Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig
Grafik 4: Im Gegensatz zur alten Fläche ist die neue Fläche mit einer Stromleitung (Überspannung und Mastenstandort belastet). Zur Herstellung der Wertgleichheit ist die neue Fläche 0,0263 ha größer als die alte Fläche.
Berücksichtigung von wesentlichen Bestandteilen

Grundstücke, die in der Flurbereinigung nicht bewertet sind, erhalten die Wertzahl Null. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Bauflächen. Für solche Grundstücke ist der Wert nach dem Verkehrswert nur dann zu ermitteln, wenn sie den Eigentümer wechseln (§ 29 FlurbG). Genauso bleiben die Werte wesentlicher Bestandteile in der Wertermittlung zunächst unberücksichtigt. Die Ermittlung solcher Werte findet nur bei Bedarf statt (§ 28 Abs. 2 FlurbG). Wesentliche Bestandteile sind zum Beispiel Brunnen, Holzbestand oder Gebäude.

Die B 4 zwischen Meine und Rötgesbüttel.   Bildrechte: T. Schuldt / Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig

Die B 4 zwischen Meine und Rötgesbüttel.

Gebietskarte Unternehmensflurbereinigung B4-Meine   Bildrechte: Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig, Kartengrundlage: LGLN

Gebietskarte Unternehmensflurbereinigung B4-Meine

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Hinweis:

Die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen zu Flurbereinigungsverfahren erfolgen nach § 110 FlurbG in der Flurbereinigungsgemeinde und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinde bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinde. Die Veröffentlichung auf dieser Internetseite ist nicht zwingend vorgeschrieben und dient lediglich der Ergänzung. Für den Beginn des Laufs einer Frist gilt daher der Tag der öffentlichen Bekanntmachung in der Gemeinde. Die Veröffentlichung kann je nach Hauptsatzung der Gemeinde z. B. über die Internetseite der Gemeinde, durch Aushang am Rathaus oder auch, durch Nachdruck in der Tageszeitung erfolgen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
09.12.2019
zuletzt aktualisiert am:
22.05.2020

Ansprechpartner/in:
Herr Schuldt

Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig
Wilhelmstraße 3
38100 Braunschweig
Tel: 0531/484-2108

www.arl-bs.niedersachsen.de

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