Wichtiger Hinweis zu öffentlichen Bekanntmachungen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)!
Die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen zu Flurbereinigungsverfahren erfolgen nach § 110 FlurbG in der Flurbereinigungsgemeinde und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinde bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinde.
Die Veröffentlichung auf dieser Internetseite ist nicht zwingend vorgeschrieben und dient lediglich der Ergänzung. Für den Beginn des Laufs einer Frist gilt daher der Tag der öffentlichen Bekanntmachung in der Gemeinde. Die Veröffentlichung kann je nach Hauptsatzung der Gemeinde z. B. über die Internetseite der Gemeinde, durch Aushang am Rathaus oder auch, durch Nachdruck in der Tageszeitung erfolgen.
Vereinfachte Flurbereinigung Harber beendet
Die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Harber bleibt bis zur Erfüllung ihrer Aufgaben bestehen
Nach § 149 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I 2008, S. 2794) schließt das Amt für regionale Landesentwicklung Braunscheig die mit Beschluss vom 06.09.2004 angeordnete Flurbereinigung Harber, Landkreis Peine 204, mit der Schlussfeststellung ab.
Die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Harber bleibt bis zur Erfüllung ihrer Aufgaben bestehen.
Artikel-Informationen
erstellt am:
18.08.2022
zuletzt aktualisiert am:
10.10.2023
Ansprechpartner/in:
Herr Schuldt
Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig
Wilhelmstraße 3
38100 Braunschweig
Tel: 0531/484-2108