Flurbereinigung Hattorf am Harz
Öffentliche Bekanntmachung vom 26.02.2021 mehr
Für die am 01.07.2002 angeordnete „Unternehmensflurbereinigung Gardessen" ist festgestellt worden, dass die Ausführung des Flurbereinigungsplans bewirkt ist und den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die in der Flurbereinigung hätten berücksichtigt werden müssen. mehr
Die Änderung des Flurbereinigungsgebietes A39-Jembke wurde am 18.11.2020 angeordnet. Inhaber von Rechten an den betroffenen Grundstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, werden aufgefordert, ihre Rechte anzumelden. Nach §34 FlurbG bestehen zeitweilige Einschränkungen des Eigentums. mehr
Öffentliche Bekanntmachung v. 01.12.2020 - Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes mehr
Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes - Öffentliche Bekanntmachung vom 12.11.2020 mehr
Das Amt für regionale Landesentwicklung hat das Wertermittlungsverfahren mit der Feststellung nach § 32 FlurbbG abgeschlossen. Die Wertermittlung der Flurbereinigung bildet soweit erforderlich die relativen Werte (Tauschwerte) der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet ab mehr
Öffentliche Bekanntmachung vom 25.11.2020 mehr
2. Änderung des Planes nach §41 FlurbG - Plangenehmigung mehr
Das Gebiet der Unternehmensflurbereinigung B4-Vordorf wurde verändert. Hierzu ergeht die II. Anordnung. mehr
Öffentl. Bekanntmachung vom 27.10.2020 - Feststellung der Wertermittlungsergebnisse mehr
Öffentliche Bekanntmachung vom 16.10.2020 mehr
Wichtiger Hinweis zu öffentlichen Bekanntmachungen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)!
Die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen zu Flurbereinigungsverfahren erfolgen nach § 110 FlurbG in der Flurbereinigungsgemeinde und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinde bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinde.
Die Veröffentlichung auf dieser Internetseite ist nicht zwingend vorgeschrieben und dient lediglich der Ergänzung. Für den Beginn des Laufs einer Frist gilt daher der Tag der öffentlichen Bekanntmachung in der Gemeinde. Die Veröffentlichung kann je nach Hauptsatzung der Gemeinde z. B. über die Internetseite der Gemeinde, durch Aushang am Rathaus oder auch, durch Nachdruck in der Tageszeitung erfolgen.