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Die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens Gevensleben wählen ihren Vorstand

Die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter findet am 28.02.20120 um 09:00 im Dorfgemeinschaftshaus Gevensleben statt. Das Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig leitet die Wahl.


Mit Flurbereinigungsbeschluss vom 23.09.2019 ist die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Gevensleben als Körperschaft des öffentlichen Rechts entstanden. Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren sind die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer und Erbbauberechtigten der Grundstücke, die innerhalb des Flurbereinigungsgebietes liegen. Auf der Teilnehmerversammlung am 28.02.2020 sollen nunmehr die Mitglieder des Vorstands und deren Stellvertreter gewählt werden. Der Termin beginnt um 09:00 und findet im Dorfgemeinschaftshaus in Gevensleben statt.

Seitens der Flurbereinigungsbehörde, die nach § 21 Absatz 1 Satz 1 FlurbG die Zahl der Mitglieder bestimmt, ist am Wahltermin die Festlegung auf drei Vorstandsmitglieder vorgesehen. Für jedes Vorstandsmitglied ist zusätzlich ein Stellvertreter zu wählen.

Die Ladung enthält weitere Informationen zur Wahl.

Das Gebiet der Flurbereinigung Gevensleben. Alle Grundstückseigentümer und Erbbaubrechtigte der im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke sind zur Wahl des Vorstands wahlberechtigt. Bildrechte: Amt für regionale Landesenetwicklung
Das Gebiet der Flurbereinigung Gevensleben. Alle Grundstückseigentümer und Erbbaubrechtigte der im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke sind zur Wahl des Vorstands wahlberechtigt.

Wichtiger Hinweis zu öffentlichen Bekanntmachungen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen zu Flurbereinigungsverfahren erfolgen nach § 110 FlurbG in der Flurbereinigungsgemeinde und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinde bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinde.
Die Veröffentlichung auf dieser Internetseite ist nicht zwingend vorgeschrieben und dient lediglich der Ergänzung. Für den Beginn des Laufs einer Frist gilt daher der Tag der öffentlichen Bekanntmachung in der Gemeinde. Die Veröffentlichung kann je nach Hauptsatzung der Gemeinde z. B. über die Internetseite der Gemeinde, durch Aushang am Rathaus oder auch, durch Nachdruck in der Tageszeitung erfolgen.

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Kevin Lukas Lange

Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig
Wilhelmstraße 3
38100 Braunschweig
Tel: 0531 4842023

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