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Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung

Flurbereinigung Echte


Im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Echte wird die vorläufige Besitzeinweisung zum 15. Juli 2025 angeordnet.

Im Januar und Februar haben die Planwunschgespräche stattgefunden, zu dem jeder an der Flurbereinigung Beteiligter in einem Einzelgespräch zu seinen Wünschen befragt wurde.

Im Anschluss daran hat das Amt die Gespräche ausgewertet und die Neuzuteilung geplant.

Die Einweisung in die neuen Flächen erfolgt über die vorläufige Besitzeinweisung, damit können die Beteiligten vorzeitig vor dem Eigentumsübergang von den Vorteilen der Neuzuteilung profitieren.

Der rechtliche Eigentumsübergang wird 2 Jahre später durch Flurbereinigungsplan und Ausführungsanordnung geregelt.

Die neuen Flächen sind bereits vor Ort abgesteckt worden, an den Pflöcken stehen die Ordnungsnummern der neuen Besitzer.

Der tatsächliche Übergang der Flächen ist in den Überleitungsbestimmungen geregelt, i.d.R. können die Flächen nach der Aberntung in diesem Jahr in Anspruch genommen werden.

Jeder Teilnehmer hat seine Unterlagen und Nachweise zur vorläufigen Besitzeinweisung postalisch zugestellt bekommen.

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt in den betroffenen und benachbarten Gemeinden nach den jeweiligen Satzungen und hier im Internet. Eine Übersichtskarte mit den neuen Grenzen ist ebenfalls auf dieser Seite eingestellt.

Ferner stehen Mitarbeiter des Amtes für regionale Landesentwicklung Braunschweig, Geschäftsstelle Göttingen telefonisch und

am 25.06.2025 und 26.06.2025 vor Ort im Schützenhause Echte

zur Auskunft zur Verfügung.

Bei dem Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft können die Unterlagen nach telefonischer Absprache ebenfalls eingesehen werden.

 

Öffentliche Bekanntmachung vom 28.05.2025:

Wichtiger Hinweis zu öffentlichen Bekanntmachungen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)!

Die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen zu Flurbereinigungsverfahren erfolgen nach § 110 FlurbG in der Flurbereinigungsgemeinde und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinde bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinde.

Artikel-Informationen

erstellt am:
28.05.2025

Ansprechpartner/in:
Marc Hensel

Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig
Danziger Str. 40
37083 Göttingen

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