Öffentliche Bekanntmachung - Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft
Ladung
zur Teilnehmerversammlung im
Flurbereinigungsverfahren Klein Vahlberg,
Landkreis Wolfenbüttel 31
am Dienstag, dem 07.02.2023, um 17:00 Uhr
im Dorfgemeinschaftshaus Klein Vahlberg
Brauhausstr. 1, 38170 Vahlberg OT Klein Vahlberg
Geladen werden alle Teilnehmer des oben genannten Flurbereinigungsverfahrens, wie in § 10 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S.2794) definiert.
Tagesordnung:
1. Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Klein Vahlberg und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 21 FlurbG
2. Verschiedenes
Teilnehmer sind sämtliche Eigentümer und Erbbauberechtigten (§ 10 Nr. 1 FlurbG) derjenigen Grundstücke, die im Anhang zum Flurbereinigungsbeschluss vom 24.11.2022 (Verzeichnis der Verfahrensflurstücke) aufgeführt sind.
Bestehen bei einem zum Wahltermin erscheinenden Teilnehmer Zweifel an seiner Wahlberechtigung, so muss dieser auf Verlangen eine Befugnis nachweisen (z. B. durch Vorlage eines Grundbuchauszuges in Verbindung mit dem Personalausweis).
Die Mitglieder des Vorstandes werden unter Leitung der Flurbereinigungsbehörde - Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig - nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern und Bevollmächtigten mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt (§ 21 Abs. 3 FlurbG).
Die Wählbarkeit ist nicht auf den Kreis der Teilnehmer beschränkt, d. h. es können auch Personen gewählt werden, die nicht am Flurbereinigungsverfahren beteiligt sind. Personen, die am Wahltermin nicht anwesend sind, können nur gewählt werden, wenn eine schriftliche und unterschriebene Einverständniserklärung von ihnen vorliegt, dass sie im Falle ihrer Wahl diese annehmen.
Jeder anwesende abstimmungsberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte hat nur eine Stimme, gleichgültig, ob sein Stimmrecht auf seiner Eigenschaft als Teilnehmer und/oder auf seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter beruht. Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer nicht über die Stimmabgabe, so müssen sie von der Wahl ausgeschlossen werden.
Soweit sich Teilnehmer durch Bevollmächtigte vertreten lassen, ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers öffentlich oder amtlich beglaubigt sein muss. Ein Nachreichen der Vollmacht ist nicht zulässig.
Vollmachtsformulare können beim Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig, Friedrich-Wilhelm-Straße 3, 38100 Braunschweig angefordert werden oder auf der Homepage des Amtes für regionale Landesentwicklung heruntergeladen werden:
https://www.arl-bs.niedersachsen.de/startseite/foerderung_projekte/flurbereinigung/flurbereinigung-127136.html
Versäumt ein Teilnehmer den Termin oder macht er nicht von seinem Stimmrecht Gebrauch, können nachträgliche Einwendungen gegen gefasste Beschlüsse nicht mehr vorgebracht werden.
Nach §21 Abs. 1 Satz 2 FlurbG bestimmt die Flurbereinigungsbehörde die Anzahl der Vorstandsmitglieder. Das Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig beabsichtigt, diese auf drei festzusetzen.
Hinweis: Im Anschluss an die Teilnehmerversammlung findet die erste Vorstandssitzung statt.
im Auftrag
(DS)
C. Rusniok
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Download:
Öffentliche_Bekanntmachung_Vorstandswahlen.pdf
Gebietskarte zum Beschluss.pdf
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Beschluss
vereinfachte Flurbereinigung Klein Vahlberg, Landkreis Wolfenbüttel 31,
für Teile der Gemarkungen Klein Vahlberg, Groß Vahlberg und Remlingen angeordnet.
Die dem Flurbereinigungsverfahren unterliegenden Flurstücke sind im Verzeichnis der Verfahrensflurstücke aufgeführt. Die Grenzen des Verfahrensgebietes sind auf der Gebietskarte gekennzeichnet.
Das Verzeichnis der Verfahrensflurstücke und die Gebietskarte sind Bestandteile dieses Beschlusses.
Das Flurbereinigungsgebiet umfasst rd. 307 ha.
Mit diesem Flurbereinigungsbeschluss entsteht nach § 16 FlurbG die Teilnehmergemeinschaft.
Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und führt den Namen:
"Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Klein Vahlberg, Landkreis Wolfenbüttel 31".
Sie hat ihren Sitz in Klein Vahlberg, Landkreis Wolfenbüttel.
Begründung:
Die Flurbereinigung wird angeordnet zur Umsetzung von agrarstrukturellen, landwirtschaftlichen und ökologischen Zielen, die auf der Grundlage der bis zum 01.09.2021 durchgeführten Arbeitskreissitzungen und der Gespräche mit Vertretern des Landkreises Wolfenbüttel und der Feldmarkinteressentschaft Klein Vahlbeg definiert wurden. Dabei wurden auch die Planungsabsichten der für den Raum relevanten Träger öffentlicher Belange berücksichtigt.
Die Neugestaltungsgrundsätze bilden das planerische Rahmenkonzept des Verfahrens und stellen dar, durch welche Maßnahmen im Sinne von § 37 FlurbG die gesetzten Ziele erreicht werden sollen: Verbesserte Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen durch den Ausbau von Wirtschaftswegen, weitgehend auf vorhandener Trasse, Verbesserung der Besitz- und Bewirtschaftungsstruktur durch die Rekultivierung von Wege-, Graben- und Gehölzteilen und die Zusammenlegung von Grundstücken, Verbesserung von Wasser- und Vorflutregelungen für den Hochwasserschutz, Förderung des Naturhaushaltes sowie Bodenmanagement zur Unterstützung von Planungen Dritter, insbesondere zu Rad-/Fußwegen.
Die Neugestaltungsgrundsätze wurden mit dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Herbst 2021 abgestimmt. Sie fanden Zustimmung und das Verfahren wurde zur Einleitung 2022 freigegeben.
Die Verfahrensart nach § 86 FlurbG ist das geeignete Verfahren, um im Zusammenhang mit den geplanten Maßnahmen die erforderliche Agrarstrukturverbesserung herbeizuführen und Landnutzungskonflikte aufzulösen.
Die Verfahrensabgrenzung erfolgte nach sachlicher Abwägung durch das Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig.
Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten sind am 25.10.2022 entsprechend § 5 Abs. 1 FlurbG über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten informiert und aufgeklärt worden.
Die in § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG bezeichneten Behörden, Körperschaften und Organisationen wurden mit Schreiben vom 28.07.2022 informiert und gehört.
Einwendungen gegen die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens wurden dabei nicht vorgetragen.
Zeitweilige Einschränkung des Eigentums nach § 34 FlurbG:
Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen:
- In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
- Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
- Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.
Sind entgegen der Vorschriften der Ziffern 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn er der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Ziffer 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzanpflanzungen anordnen.
Wer den Vorschriften der Ziffern 2 bis 3 zuwider handelt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 154 FlurbG).
Diese Eigentumsbeschränkungen sind im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht anfechtbar, da es sich nicht um eine Regelung des Amtes für regionale Landesentwicklung Braunschweig, sondern lediglich um die Wiedergabe einer gesetzlichen Vorschrift handelt.
Sondervorschriften für Waldgrundstücke nach § 85 Nr. 5 und 6 FlurbG:
Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Ausführungsanordnung gelten folgende Einschränkungen für Waldgrundstücke:
Holzeinschläge, die den Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde; die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
Sind Holzeinschläge entgegen der vorgenannten Vorschrift vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsmäßig in Bestand zu bringen hat.
Wer den Vorschriften der Ziffern 2 bis 3 zuwider handelt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 154 FlurbG).
Diese Eigentumsbeschränkungen sind im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht anfechtbar, da es sich nicht um eine Regelung des Amtes für regionale Landesentwicklung Braunschweig, sondern lediglich um die Wiedergabe einer gesetzlichen Vorschrift handelt.
Aufforderung zur Anmeldung von Rechten nach §§ 10, 14, 15 FlurbG:
I. Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungs-
verfahren berechtigen könnten, sind innerhalb von 3 Monaten bei dem Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig anzumelden.
Die Frist beginnt bei öffentlicher Bekanntmachung mit dem ersten Tag der öffentlichen
Bekanntmachung.
Es kommen insbesondere in Betracht:
a) Rechte von Wasser- und Bodenverbänden sowie anderen Verbänden, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,
b) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken (z.B. Pacht-, Miet- oder ähnliche Rechte),
c) Im Grundbuch nicht eingetragene Rechte an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, insbesondere Hutungsrechte oder andere Dienstbarkeiten, wie z.B. Wege‑, Wasser- oder Fischereirechte,
d) Rechte an solchen (zuvor unter c) bezeichneten Rechten,
e) Rechte an Grundstücken, die noch nicht in das Grundbuch oder das Liegenschaftskataster übernommen sind.
II. Diese Rechte sind auf Verlangen des Amtes für regionale Landesentwicklung Braunschweig
innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen. Werden Rechte nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§14 Abs. 2 FlurbG). Der Inhaber eines unter I genannten Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§14 Abs. 3 FlurbG).
III. Soweit Eintragungen im Grundbuch durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuches
unrichtig geworden sind, werden die Beteiligten darauf hingewiesen, im eigenen Interesse beim
Grundbuchamt auf eine baldige Berichtigung des Grundbuches hinzuwirken bzw. den Auflagen
des Grundbuchamtes zur Beschaffung der Unterlagen für die Grundbuchberichtigung alsbald
nachzukommen.
Auslegung:
Der vollständige Beschluss mit Begründung, Verzeichnis der Verfahrensflurstücke und Gebietskarte liegt in der Flurbereinigungsgemeinde sowie nach § 110 FlurbG in den angrenzenden Gemeinden jeweils für zwei Wochen zur Einsichtnahme für die Beteiligten vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung bei der
Samtgemeinde Elm-Asse, Markt 3, 38170 Schöppenstedt
Gemeinde Denkte
Gemeinde Hedeper
Gemeinde Kissenbrück
Gemeinde Kneitlingen
Gemeinde Remlingen-Semmenstedt
Gemeinde Roklum
Stadt Schöppenstedt
Gemeinde Uehrde
Gemeinde Vahlberg
Gemeinde Wittmar
sowie im Bürgerbüro Remlingen, Im Winkel 4, 38319 Remlingen-Semmenstedt
Samtgemeinde Sickte, Am Kamp 12, 38173 Sickte
Gemeinde Dettum
Samtgemeinde Oderwald, Bahnhofstraße 6, 38312 Börßum
Gemeinde Börßum
zu den jeweiligen Öffnungszeiten aus.
Darüber hinaus wird der Flurbereinigungsbeschluss mit seinen Bestandteilen auf der Internetseite des Amtes für regionale Landesentwicklung Braunschweig (https://www.arl-bs.niedersachsen.de/startseite/foerderung_projekte/flurbereinigung/im_landkreis_wolfenbuttel/) bereitgestellt.
Hinweis:
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen (§ 35 Abs. 1 FlurbG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig, Friedrich-Wilhelm-Straße 3, 38100, einzulegen.
Im Auftrage
Rusniok
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Download:
Gebietskarte zum Beschluss.pdf
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Geplantes Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Klein Vahlberg
Das Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig infomierte am 25.10.2022 im Dorfgemeinschaftshaus Klein Vahlberg die voraussichtlich Beteiligten.
Vor der Anordnung einer Flurbereinigung sind die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer nach § 5 Abs. 1 FlurbG eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren und seine voraussichtlichen Kosten zu informieren. Hierzu fand am Dienstag den 25.10.2022 um 17:00 Uhr ein Aufklärungstermin im Dorfgemeinschaftshaus Klein Vahlberg statt.
Im Rahmen einer Präsentation, die zum Download zur Verfügung steht, wurden zunächst die gesetzlichen Grundlagen vorgestellt, bevor das ArL Braunschweig näher auf die geplante vereinfachte Flurbereinigung Klein Vahlberg einging. Zweck und Ziele des Verfahrens wurden vorgestellt, seine Abgrenzung mit Hilfe einer Gebietskarte verdeutlicht und geplante Ausbaumaßnahmen anhand der Karte zu den Neugestaltungsgrundsätzen erläutert. Die Anwesenden erhielten eine Einblick in den Ablauf des Flurbereinigungsverfahrens mit seinen einzelnen Schritten und einer zeitlichen Planung von der Anordnung bis zur Schlussfeststellung. Die verschiedenen Kostenarten sowie die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens, insbesondere auch des von den Teilnehmern zu finanzierenden Anteils, wurden dargestellt. Den Schlusspunkt bildeten die Rechtsbehelfe, also die Erläuterung des Rechtsweges, den die Teilnehmer beschreiten können, vom Widerspruch bis zur Revision.
Während des Termins bestand die Möglichkeit, jederzeit Fragen zu stellen. Das führte zu einem regen Austausch, wodurch einige Unklarheiten und Missverständnisse ausgeräumt werden konnten.