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Beschluss


Gemäß § 86 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S.2794), wird die

vereinfachte Flurbereinigung Klein Vahlberg, Landkreis Wolfenbüttel 31,

für Teile der Gemarkungen Klein Vahlberg, Groß Vahlberg und Remlingen angeordnet.

Die dem Flurbereinigungsverfahren unterliegenden Flurstücke sind im Verzeichnis der Verfahrensflurstücke aufgeführt. Die Grenzen des Verfahrensgebietes sind auf der Gebietskarte gekennzeichnet.

Das Verzeichnis der Verfahrensflurstücke und die Gebietskarte sind Bestandteile dieses Beschlusses.

Das Flurbereinigungsgebiet umfasst rd. 307 ha.

Mit diesem Flurbereinigungsbeschluss entsteht nach § 16 FlurbG die Teilnehmergemeinschaft.

Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und führt den Namen:

"Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Klein Vahlberg, Landkreis Wolfenbüttel 31".

Sie hat ihren Sitz in Klein Vahlberg, Landkreis Wolfenbüttel.

Begründung:

Die Flurbereinigung wird angeordnet zur Umsetzung von agrarstrukturellen, landwirtschaftlichen und ökologischen Zielen, die auf der Grundlage der bis zum 01.09.2021 durchgeführten Arbeitskreissitzungen und der Gespräche mit Vertretern des Landkreises Wolfenbüttel und der Feldmarkinteressentschaft Klein Vahlbeg definiert wurden. Dabei wurden auch die Planungsabsichten der für den Raum relevanten Träger öffentlicher Belange berücksichtigt.

Die Neugestaltungsgrundsätze bilden das planerische Rahmenkonzept des Verfahrens und stellen dar, durch welche Maßnahmen im Sinne von § 37 FlurbG die gesetzten Ziele erreicht werden sollen: Verbesserte Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen durch den Ausbau von Wirtschaftswegen, weitgehend auf vorhandener Trasse, Verbesserung der Besitz- und Bewirtschaftungsstruktur durch die Rekultivierung von Wege-, Graben- und Gehölzteilen und die Zusammenlegung von Grundstücken, Verbesserung von Wasser- und Vorflutregelungen für den Hochwasserschutz, Förderung des Naturhaushaltes sowie Bodenmanagement zur Unterstützung von Planungen Dritter, insbesondere zu Rad-/Fußwegen.

Die Neugestaltungsgrundsätze wurden mit dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Herbst 2021 abgestimmt. Sie fanden Zustimmung und das Verfahren wurde zur Einleitung 2022 freigegeben.

Die Verfahrensart nach § 86 FlurbG ist das geeignete Verfahren, um im Zusammenhang mit den geplanten Maßnahmen die erforderliche Agrarstrukturverbesserung herbeizuführen und Landnutzungskonflikte aufzulösen.

Die Verfahrensabgrenzung erfolgte nach sachlicher Abwägung durch das Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig.

Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten sind am 25.10.2022 entsprechend § 5 Abs. 1 FlurbG über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten informiert und aufgeklärt worden.

Die in § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG bezeichneten Behörden, Körperschaften und Organisationen wurden mit Schreiben vom 28.07.2022 informiert und gehört.

Einwendungen gegen die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens wurden dabei nicht vorgetragen.

Zeitweilige Einschränkung des Eigentums nach § 34 FlurbG:

Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen:

  1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
  2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
  3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.

Sind entgegen der Vorschriften der Ziffern 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn er der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Ziffer 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzanpflanzungen anordnen.

Wer den Vorschriften der Ziffern 2 bis 3 zuwider handelt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 154 FlurbG).

Diese Eigentumsbeschränkungen sind im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht anfechtbar, da es sich nicht um eine Regelung des Amtes für regionale Landesentwicklung Braunschweig, sondern lediglich um die Wiedergabe einer gesetzlichen Vorschrift handelt.

Sondervorschriften für Waldgrundstücke nach § 85 Nr. 5 und 6 FlurbG:

Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Ausführungsanordnung gelten folgende Einschränkungen für Waldgrundstücke:

Holzeinschläge, die den Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde; die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.

Sind Holzeinschläge entgegen der vorgenannten Vorschrift vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsmäßig in Bestand zu bringen hat.

Wer den Vorschriften der Ziffern 2 bis 3 zuwider handelt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 154 FlurbG).

Diese Eigentumsbeschränkungen sind im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht anfechtbar, da es sich nicht um eine Regelung des Amtes für regionale Landesentwicklung Braunschweig, sondern lediglich um die Wiedergabe einer gesetzlichen Vorschrift handelt.

Aufforderung zur Anmeldung von Rechten nach §§ 10, 14, 15 FlurbG:

I. Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungs-

verfahren berechtigen könnten, sind innerhalb von 3 Monaten bei dem Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig anzumelden.

Die Frist beginnt bei öffentlicher Bekanntmachung mit dem ersten Tag der öffentlichen

Bekanntmachung.
Es kommen insbesondere in Betracht:

a) Rechte von Wasser- und Bodenverbänden sowie anderen Verbänden, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,

b) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grund­stücke beschränken (z.B. Pacht-, Miet- oder ähnliche Rechte),

c) Im Grundbuch nicht eingetragene Rechte an den zum Flurbereinigungsgebiet gehö­renden Grundstücken, insbesondere Hutungsrechte oder andere Dienstbarkeiten, wie z.B. Wege‑, Wasser- oder Fischereirechte,

d) Rechte an solchen (zuvor unter c) bezeichneten Rechten,

e) Rechte an Grundstücken, die noch nicht in das Grundbuch oder das Liegenschaftska­taster übernommen sind.

II. Diese Rechte sind auf Verlangen des Amtes für regionale Landesentwicklung Braunschweig

innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen. Werden Rechte nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§14 Abs. 2 FlurbG). Der Inhaber eines unter I genannten Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§14 Abs. 3 FlurbG).

III. Soweit Eintragungen im Grundbuch durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuches

unrichtig geworden sind, werden die Beteiligten darauf hingewiesen, im eigenen Interesse beim

Grundbuchamt auf eine baldige Berichtigung des Grundbuches hinzuwirken bzw. den Auflagen

des Grundbuchamtes zur Beschaffung der Unterlagen für die Grundbuchberichtigung alsbald

nachzukommen.

Auslegung:

Der vollständige Beschluss mit Begründung, Verzeichnis der Verfahrensflurstücke und Gebietskarte liegt in der Flurbereinigungsgemeinde sowie nach § 110 FlurbG in den angrenzenden Gemeinden jeweils für zwei Wochen zur Einsichtnahme für die Beteiligten vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung bei der

Samtgemeinde Elm-Asse, Markt 3, 38170 Schöppenstedt

Gemeinde Denkte

Gemeinde Hedeper

Gemeinde Kissenbrück

Gemeinde Kneitlingen

Gemeinde Remlingen-Semmenstedt

Gemeinde Roklum

Stadt Schöppenstedt

Gemeinde Uehrde

Gemeinde Vahlberg

Gemeinde Wittmar


sowie im Bürgerbüro Remlingen, Im Winkel 4, 38319 Remlingen-Semmenstedt

Samtgemeinde Sickte, Am Kamp 12, 38173 Sickte

Gemeinde Dettum

Samtgemeinde Oderwald, Bahnhofstraße 6, 38312 Börßum

Gemeinde Börßum

zu den jeweiligen Öffnungszeiten aus.

Darüber hinaus wird der Flurbereinigungsbeschluss mit seinen Bestandteilen auf der Internetseite des Amtes für regionale Landesentwicklung Braunschweig (https://www.arl-bs.niedersachsen.de/startseite/foerderung_projekte/flurbereinigung/im_landkreis_wolfenbuttel/) bereitgestellt.

Hinweis:

Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen (§ 35 Abs. 1 FlurbG).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig, Friedrich-Wilhelm-Straße 3, 38100, einzulegen.

Im Auftrage

Rusniok



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Download:

Beschluss.pdf

Verfahrensflurstücke.pdf

Gebietskarte zum Beschluss.pdf

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2734-20221124 Gebietskarte.jpg   Bildrechte: LGLN / ArL-BS
Gebietskarte
2734-20221124 Gebietskarte.jpg   Bildrechte: LGLN / ArL-BS

Gebietskarte

Wichtiger Hinweis zu öffentlichen Bekanntmachungen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)!

Die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen zu Flurbereinigungsverfahren erfolgen nach § 110 FlurbG in der Flurbereinigungsgemeinde und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinde bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinde.
Die Veröffentlichung auf dieser Internetseite ist nicht zwingend vorgeschrieben und dient lediglich der Ergänzung. Für den Beginn des Laufs einer Frist gilt daher der Tag der öffentlichen Bekanntmachung in der Gemeinde. Die Veröffentlichung kann je nach Hauptsatzung der Gemeinde z. B. über die Internetseite der Gemeinde, durch Aushang am Rathaus oder auch, durch Nachdruck in der Tageszeitung erfolgen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
25.11.2022
zuletzt aktualisiert am:
23.11.2023

Ansprechpartner/in:
Frau Caroline Rusniok

Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig
Wilhelmstraße 3
38100 Braunschweig
Tel: 0531/484-2070
Fax: 0531-484-2066

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