Flurbereinigung Klein Vahlberg
Von der Bodenschätzung des Finanzamts zur Wertzahl in der Flurbereinigung
Die Feststellung der Wertermittlung in der Flurbereinigung ist ein eigenständiges Verwaltungsverfahren nach § 32 FlurbG.
Das Feststellungsverfahren beginnt mit der Auslegung der Ergebnisse der Wertermittlung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ab dem 1. August 2024. Zu den Ergebnissen der Wertermittlung gehören die Wertermittlungskarten und der Wertermittlungsrahmen. Zusätzlich stehen am 11. September 2024 von 9 bis 13 Uhr und 14 bis 16:30 Uhr Mitarbeiter des Amtes für regionale Landesentwicklung Braunschweig zur Auskunftserteilung im DGH Klein Vahlberg zur Verfügung.
Zur Erläuterung der Ergebnisse findet ebenfalls am 11.09.2024 um 16:30 Uhr ein Anhörungs- und Erörterungstermin im DGH Klein Vahlberg statt. Einwendungen gegen die Wertermittlung kann jeder Beteiligter bis zur Feststellung der Wertermittlung schriftlich vorbringen. Zum Anhörungstermin können Einwendungen auch mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.
Einwendungen können nicht nur zur Wertermittlung der eigenen Flächen sondern auch zur Bewertung der anderen Flächen vorgetragen werden. Schließlich geht um die Vergleichbarkeit aller Flächen.
Mit der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse wird über die Einwendungen entschieden und das Wertermittlungsverfahren abgeschlossen.
Gegen die Feststellung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Weitere Details zur Ladung entnehmen Sie bitte der öffentlichen Bekanntmachung. Das Dokument ist in der rechten Spalte zum Download bereitgestellt.
Der besondere Zweck der Wertermittlung in der Flurbereinigung
Die Flurbereinigung ist in erster Linie ein Bodenordnungsverfahren für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Selbstverständlich erwarten die beteiligten Grundstückseigentümer, entsprechend dem Wert bzw. den Nutzungsmöglichkeiten der in das Verfahren eingebrachten Grundstücke in Land abgefunden zu werden.
Eine weitere Anforderung ergibt sich auf § 59 Abs. 3 FlurbG. Danach ist jedem Teilnehmer ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist.
Im Vergleich zur Verkehrswertermittlung geht es somit in der Flurbereinigung um die Ermittlung der Tauschwerte aller Grundstücke. Daher hat die Wertermittlung in der Flurbereinigung in der Weise zu erfolgen, dass der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes zu bestimmen ist (§ 27 FlurbG).
Ermittlung der Wertzahlen
Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung, jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschafshofe oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können. Hierbei sind die Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 in der jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen. Abweichungen sind zulässig (§ 28 Abs. 1 FlurbG).
Der Bodenschätzung liegen bundesweit jeweils ein einheitlicher Schätzungsrahmen für Acker- und Grünland zugrunde.
Aus der Summe der Flurstücke eines Teilnehmers unter Berücksichtigung des prozentualen Landabzugs errechnet die Flurbereinigungsbehörde den Abfindungsanspruch. Die Zuteilung der Landabfindungen wird anhand der Abfindungsansprüche vorgenommen. Dabei sind die Nutzungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Die folgenden Grafiken 1 bis 4 stellen beispielhaft die Auswirkungen der Wertermittlung der Flurbereinigung auf die in das Verfahren eingebrachten Flächen (alte Flächen) im Verhältnis zur Landabfindung (neue Flächen) dar.
In den Beispielen wird fiktiv angenommen, dass im Wertermittlungsrahmen für Überspannungen von Flächen mit Stromleitungen Abwertungen der Acker bzw. Grünlandzahlen um 10% auf einer Breite von 10m vorgesehen sind. Ferner sollen für Standorte von Masten eine Fläche von 180m² unberücksichtigt bleiben.
Naturdenkmal
Artikel-Informationen
erstellt am:
01.08.2024
zuletzt aktualisiert am:
25.09.2024
Ansprechpartner/in:
Frau Caroline Rusniok
Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig
Wilhelmstraße 3
38100 Braunschweig
Tel: 0531/484-2070
Fax: 0531-484-2066