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Öffentliche Bekanntmachung - Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft


Ladung

zur Teilnehmerversammlung im
Flurbereinigungsverfahren Klein Vahlberg,

Landkreis Wolfenbüttel 31
am Dienstag, dem 07.02.2023, um 17:00 Uhr

im Dorfgemeinschaftshaus Klein Vahlberg

Brauhausstr. 1, 38170 Vahlberg OT Klein Vahlberg

Geladen werden alle Teilnehmer des oben genannten Flurbereinigungsverfahrens, wie in § 10 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S.2794) definiert.

Tagesordnung:

1. Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Klein Vahlberg und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 21 FlurbG

2. Verschiedenes

Teilnehmer sind sämtliche Eigentümer und Erbbauberechtigten (§ 10 Nr. 1 FlurbG) derjenigen Grundstücke, die im Anhang zum Flurbereinigungsbeschluss vom 24.11.2022 (Verzeichnis der Verfahrensflurstücke) aufgeführt sind.

Bestehen bei einem zum Wahltermin erscheinenden Teilnehmer Zweifel an seiner Wahlberechtigung, so muss dieser auf Verlangen eine Befugnis nachweisen (z. B. durch Vorlage eines Grundbuchauszuges in Verbindung mit dem Personalausweis).

Die Mitglieder des Vorstandes werden unter Leitung der Flurbereinigungsbehörde - Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig - nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern und Bevollmächtigten mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt (§ 21 Abs. 3 FlurbG).

Die Wählbarkeit ist nicht auf den Kreis der Teilnehmer beschränkt, d. h. es können auch Personen gewählt werden, die nicht am Flurbereinigungsverfahren beteiligt sind. Personen, die am Wahltermin nicht anwesend sind, können nur gewählt werden, wenn eine schriftliche und unterschriebene Einverständniserklärung von ihnen vorliegt, dass sie im Falle ihrer Wahl diese annehmen.

Jeder anwesende abstimmungsberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte hat nur eine Stimme, gleichgültig, ob sein Stimmrecht auf seiner Eigenschaft als Teilnehmer und/oder auf seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter beruht. Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer nicht über die Stimmabgabe, so müssen sie von der Wahl ausgeschlossen werden.

Soweit sich Teilnehmer durch Bevollmächtigte vertreten lassen, ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers öffentlich oder amtlich beglaubigt sein muss. Ein Nachreichen der Vollmacht ist nicht zulässig.

Vollmachtsformulare können beim Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig, Friedrich-Wilhelm-Straße 3, 38100 Braunschweig angefordert werden oder auf der Homepage des Amtes für regionale Landesentwicklung heruntergeladen werden:

https://www.arl-bs.niedersachsen.de/startseite/foerderung_projekte/flurbereinigung/flurbereinigung-127136.html

Versäumt ein Teilnehmer den Termin oder macht er nicht von seinem Stimmrecht Gebrauch, können nachträgliche Einwendungen gegen gefasste Beschlüsse nicht mehr vorgebracht werden.

Nach §21 Abs. 1 Satz 2 FlurbG bestimmt die Flurbereinigungsbehörde die Anzahl der Vorstandsmitglieder. Das Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig beabsichtigt, diese auf drei festzusetzen.

Hinweis: Im Anschluss an die Teilnehmerversammlung findet die erste Vorstandssitzung statt.

im Auftrag

(DS)

C. Rusniok



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Download:

Öffentliche_Bekanntmachung_Vorstandswahlen.pdf

Gebietskarte zum Beschluss.pdf

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2734-20221124 Gebietskarte.jpg   Bildrechte: LGLN / ArL-BS
Gebietskarte
2734-20221124 Gebietskarte.jpg   Bildrechte: LGLN / ArL-BS

Gebietskarte

Wichtiger Hinweis zu öffentlichen Bekanntmachungen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)!

Die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen zu Flurbereinigungsverfahren erfolgen nach § 110 FlurbG in der Flurbereinigungsgemeinde und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinde bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinde.
Die Veröffentlichung auf dieser Internetseite ist nicht zwingend vorgeschrieben und dient lediglich der Ergänzung. Für den Beginn des Laufs einer Frist gilt daher der Tag der öffentlichen Bekanntmachung in der Gemeinde. Die Veröffentlichung kann je nach Hauptsatzung der Gemeinde z. B. über die Internetseite der Gemeinde, durch Aushang am Rathaus oder auch, durch Nachdruck in der Tageszeitung erfolgen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
11.01.2023
zuletzt aktualisiert am:
23.11.2023

Ansprechpartner/in:
Frau Caroline Rusniok

Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig
Wilhelmstraße 3
38100 Braunschweig
Tel: 0531/484-2070
Fax: 0531-484-2066

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