Niedersachsen klar Logo

Raumverträglichkeitsprüfung

Ein wichtiges Instrument der Raumordnung ist die Raumverträglichkeitsprüfung (RVP). In einer RVP wird unter überörtlichen Gesichtspunkten die Übereinstimmung eines raumbedeutsamen Vorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung und dessen Umweltverträglichkeit geprüft. Darüber hinaus wird das Vorhaben mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen abgestimmt. Vorhaben, die durch eine RVP geprüft werden, können zum Beispiel die Errichtung von Bundesfernstraßen, Stromtrassen, Schienenstrecken, Feriendörfern oder Einkaufszentren sein. Im Regelfall wird eine RVP von einer unteren Landesplanungsbehörde durchgeführt. Bei Vorhaben von übergeordneter Bedeutung kann das Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig als obere Landesplanungsbehörde die Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung an sich ziehen.

Wie ein RVP abläuft, zeigt der beigefügte Ablaufplan. Wesentliche Schritte sind die Antragskonferenz, die Einleitung der RVP mit Öffentlichkeitsbeteiligung, der Erörterungstermin und die Erstellung der Landesplanerischen Feststellung.

Im Vorfeld einer RVP wird der Vorhabenträger beraten sowie die Antragskonferenz vorbereitet und durchgeführt. Ziel der Antragskonferenz ist es, zu klären, welche Verfahrensunterlagen erforderlich sind, um die Raum- und Umweltverträglichkeit prüfen zu können.

Eine RVP wird nach Vorlage der vollständigen Verfahrensunterlage offiziell eingeleitet. Die Öffentlichkeit sowie Behörden haben die Möglichkeit, sich mittels Stellungnahmen zu dem Vorhaben zu äußern. Im nachfolgenden Erörterungstermin, der gemeinsam mit dem Vorhabenträger und den durch das Vorhaben in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen durchgeführt wird, werden die einzelnen Positionen sowie die zuvor ausgewerteten schriftlichen Stellungnahmen aller Betroffenen diskutiert.

Eine Raumverträglichkeitsprüfung endet mit der sogenannten „Landesplanerischen Feststellung“, welche die Raum- und Umweltverträglichkeit des Vorhabens, ggf. auch unter der Formulierung von Maßgaben, beurteilt. Für die weiteren Planungsschritte des Vorhabens ist die „Landesplanerische Feststellung“ nicht verbindlich, stellt aber eine wichtige gutachterliche Grundlage dafür dar. Die für die Vorhabengenehmigung zuständige Behörde muss die Ergebnisse der „Landesplanerischen Feststellung“ in ihre Genehmigungsentscheidung einbeziehen.

Bildrechte: ArL-BS
Ablaufdiagramm Raumverträglichkeitsprüfung

  Ablaufdiagramm Raumverträglichkeitsprüfung

Artikel-Informationen

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln