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Raumordnungsverfahren

Ein wichtiges Instrument der Raumordnung ist das Raumordnungsverfahren (ROV). In einem ROV wird unter überörtlichen Gesichtspunkten die Übereinstimmung eines raumbedeutsamen Vorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung und dessen Umweltverträglichkeit geprüft. Darüber hinaus wird das Vorhaben mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen abgestimmt. Vorhaben, die durch ein ROV geprüft werden, können zum Beispiel die Errichtung von Bundesfernstraßen, Stromtrassen, Schienenstrecken, Feriendörfern oder Einkaufszentren sein. Im Regelfall wird ein ROV von einer unteren Landesplanungsbehörde durchgeführt. Bei Vorhaben von übergeordneter Bedeutung kann das Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig als obere Landesplanungsbehörde die Durchführung des Raumordnungsverfahrens an sich ziehen.

Wie ein ROV abläuft, zeigt der beigefügte Ablaufplan. Wesentliche Schritte sind die Antragskonferenz, die Einleitung des ROV mit Öffentlichkeitsbeteiligung, der Erörterungstermin und die Erstellung der Landesplanerischen Feststellung.

Im Vorfeld eines ROV wird der Vorhabenträger beraten sowie die Antragskonferenz vorbereitet und durchgeführt. Ziel der Antragskonferenz ist es zu klären, welche Verfahrensunterlagen erforderlich sind, um die Raum- und Umweltverträglichkeit prüfen zu können.

Ein ROV wird nach Vorlage der vollständigen Verfahrensunterlage offiziell eingeleitet. Die Öffentlichkeit sowie Behörden haben die Möglichkeit, sich mittels Stellungnahmen zu dem Vorhaben zu äußern. Im nachfolgenden Erörterungstermin, der gemeinsam mit dem Vorhabenträger und den durch das Vorhaben in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen durchgeführt wird, werden die einzelnen Positionen sowie die zuvor ausgewerteten schriftlichen Stellungnahmen aller Betroffenen diskutiert.

Ein Raumordnungsverfahren endet mit der sogenannten „Landesplanerischen Feststellung“, welche die Raum- und Umweltverträglichkeit des Vorhabens, ggf. auch unter der Formulierung von Maßgaben, beurteilt. Für die weiteren Planungsschritte des Vorhabens ist die „Landesplanerische Feststellung“ nicht verbindlich, stellt aber eine wichtige gutachterliche Grundlage dafür dar. Die für die Vorhabengenehmigung zuständige Behörde muss die Ergebnisse der „Landesplanerischen Feststellung“ in ihre Genehmigungsentscheidung einbeziehen.

Bildrechte: ArL-BS
Ablauf Raumordnungsverfahren

  Ablaufdiagramm Raumordnungsverfahren

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