Unternehmensflurbereinigung A39-Glüsingen
Auslegung der Wertermittlungsergebnisse
Im Flurbereinigungsverfahren A39-Glüsingen, Landkreis Gifhorn 294, ist nach §§ 27 ff Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), der Wert der alten Grundstücke als Grundlage für den Flurbereinigungsplan zu ermitteln, so dass der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes bestimmt ist. Hierfür sind gemäß § 28 Abs. 1 FlurbG die Ergebnisse der Bodenschätzung zugrunde gelegt worden.
Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung werden
am Mittwoch, den 16.11.2022 von 09:00 - 13:00 Uhr sowie von 14:00 - 16:00 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus Darrigsdorf, 29378 Wittingen zur Einsichtnahme für die Teilnehmer ausgelegt.
Im Anschluss findet
am Mittwoch, den 16.11.2022 um 16:30 Uhr
im Dorfgemeinschaftshaus Darrigsdorf, 29378 Wittingen
ein Anhörungstermin über die Ergebnisse der Wertermittlung statt.
Das Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig lädt die Teilnehmer zu den obengenannten Terminen ein und verweist auf die öffentlichen Bekanntmachungen, die nach den Hauptsatzungen der jeweiligen Samt-/ Verbandsgemeinden und Städte veröffentlicht werden. Hinweis: Die Schutzmaßnahmen der Niedersächsischen Corona-Verordnung, in der jeweils geltenden Fassung, sind zu befolgen.
Wichtiger Hinweis zu öffentlichen Bekanntmachungen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)!
Die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen zu Flurbereinigungsverfahren erfolgen nach § 110 FlurbG in der Flurbereinigungsgemeinde und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinde bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinde.
Die Veröffentlichung auf dieser Internetseite ist nicht zwingend vorgeschrieben und dient lediglich der Ergänzung. Für den Beginn des Laufs einer Frist gilt daher der Tag der öffentlichen Bekanntmachung in der Gemeinde. Die Veröffentlichung kann je nach Hauptsatzung der Gemeinde z. B. über die Internetseite der Gemeinde, durch Aushang am Rathaus oder auch, durch Nachdruck in der Tageszeitung erfolgen.
Artikel-Informationen
erstellt am:
26.10.2022
zuletzt aktualisiert am:
17.01.2024
Ansprechpartner/in:
Frau Karin Persitzky
Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig
Wilhelmstraße 3
38100 Braunschweig
Tel: 0531/484-2127