Wichtiger Hinweis zu öffentlichen Bekanntmachungen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)!
Die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen zu Flurbereinigungsverfahren erfolgen nach § 110 FlurbG in der Flurbereinigungsgemeinde und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinde bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinde.
Die Veröffentlichung auf dieser Internetseite ist nicht zwingend vorgeschrieben und dient lediglich der Ergänzung. Für den Beginn des Laufs einer Frist gilt daher der Tag der öffentlichen Bekanntmachung in der Gemeinde. Die Veröffentlichung kann je nach Hauptsatzung der Gemeinde z. B. über die Internetseite der Gemeinde, durch Aushang am Rathaus oder auch, durch Nachdruck in der Tageszeitung erfolgen.
Vereinfachte Flurbereinigung Neuenkirchen
Öffentliche Bekanntmachung -Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung
Ältere Artikel zum Flurbereinigungsverfahren Neuenkirchen
Artikel-Informationen
erstellt am:
19.07.2021
zuletzt aktualisiert am:
24.09.2024
Ansprechpartner/in:
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Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig
Wilhelmstraße 3
38100 Braunschweig
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Fax: 0531/484-2066