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Öffentliche Bekanntmachung 1.Anordnung der Flurbereinigung Erse-Wipshausen

Flurbereinigung Erse-Wipshausen, Landkreis Peine 215

Az.: 4.1.1-611-Erse-Wipshausen-02/III

Öffentliche Bekanntmachung

I. Anordnung

In dem Flurbereinigungsverfahren Erse-Wipshausen, Landkreis Peine 215, werden gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) die nachfolgenden Flurstücke nachträglich zu dem Verfahren hinzugezogen:

Gemeinde Edemissen, Gemarkung Wipshausen:

Flur 2 Flurstück 78/3

Gemeinde Wendeburg, Gemarkung Harvesse:

Flur 2 Flurstück 49/116

Gemeinde Wendeburg, Gemarkung Wense:

Flur 1 Flurstück 138/1

Begründung:

Die Zuziehung der o.g. Flurstücke geschieht aus Gründen der erfolgten Feststellung der Verfahrensgrenze durch das Landesamt für Geoinformation Niedersachsen, Regionaldirektion Braunschweig-Wolfsburg, und dient der Erreichung der Verfahrensziele.

In dem Flurbereinigungsverfahren Erse-Wipshausen, Landkreis Peine 215, wird gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) das nachfolgende Flurstück nachträglich aus dem Verfahren ausgeschlossen:

Gemeinde Edemissen, Gemarkung Wipshausen:

Flur 7 Flurstück 198/163


Begründung:

Der Ausschluss des o.g. Flurstücks geschieht aus Gründen der erfolgten Feststellung der Verfahrensgrenze durch das Landesamt für Geoinformation Niedersachsen, Regionaldirektion Braunschweig-Wolfsburg, und dient der Erreichung der Verfahrensziele.

Fläche des Verfahrens gemäß Einleitungsbeschlusses vom 20.10.2021 rd. 497 ha.

Die hinzuzuziehenden Flurstücke umfassen rd. 0,45 ha.

Die auszuschließenden Flurstücke umfassen rd. 0,01 ha.

Das Flurbereinigungsgebiet umfasst somit rd. 497 ha.

Anmeldung unbekannter Rechte (§ 14 FlurbG)

Rechte an diesen Flurstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind innerhalb von drei Monaten bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.

Werden Rechte erst nach Ablauf der genannten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber des angemeldeten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Zeitweilige Einschränkung des Eigentums (§ 34 FlurbG)

Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen:

In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.

Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

Sind eben genannte Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand wiederherstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist.

Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange - insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege - nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.

Sind Eingriffe entgegen dieser Vorschrift vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig,
Friedrich-Wilhelm-Straße 3, 38100 Braunschweig, erhoben werden.

(DS)

(S. Woblewski)


Erse-Wipshausen_1_Anordnung.pdf


Erse-Wipshausen_Gebietskarte_zu_Anordnung_1   Bildrechte: ArL-BS
Erse-Wipshausen_Gebietskarte_zu_Anordnung_1

Artikel-Informationen

erstellt am:
09.10.2023
zuletzt aktualisiert am:
11.10.2023

Ansprechpartner/in:
Sascha Woblewski

Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig
Wilhelmstraße 3
38100 Braunschweig
Tel: 0531 / 484-2119
Fax: 0531 / 484-2130

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