Öffentliche Bekanntmachung -Feststellung der Wertermittlungsergebnisse-
Feststellung der Wertermittlungsergebnisse
Flurbereinigung Erse-Wipshausen Braunschweig, 12.12.2023
Landkreis Peine
Az.: 4.1.1 611 2654 – 05.06
Öffentliche Bekanntmachung
Feststellung der Wertermittlungsergebnisse
I. Feststellung
Im Flurbereinigungsverfahren Erse-Wipshausen, Landkreis Peine, wurde nach den § 32 Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), die Ergebnisse der Wertermittlung festgestellt.
II. Änderungen gegenüber der Auslegung:
Es wurden keine Änderungen an der Wertermittlung vorgenommen.
III. Begründung:
Die zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sind nach der Maßgabe der §§ 27ff FlurbG bewertet worden.
Die Ergebnisse der Wertermittlung haben am 27.11.2023 in der Zeit von 9:00-13:00 Uhr und von 14:00-16:30 Uhr im Sporthaus Wipshausen, Mühlenring 3 in 31234 Wipshausen für alle Beteiligten bzw. Nebenbeteiligten des Flurbereinigungsverfahrens zur Einsichtnahme ausgelegen.
Weiterhin lagen die Wertermittlungskarten und der Wertermittlungsrahmen zur Einsichtnahme ab dem 25.10.2023 zur Einsichtnahme im Bauamt der Gemeinde Edemissen aus. Weitere Informationen zur Wertermittlung wurden ab dem 26.10.2023 auf der Internetseite des Amtes für regionale Landesentwicklung Braunschweig veröffentlicht.
Der Anhörungstermin nach § 32 Satz 2 FlurbG zur Erläuterung der Ergebnisse der Wertermittlung hat am 27.11.2023 ab 16:30 Uhr im Sporthaus Wipshausen, Mühlenring 3 in 31234 Wipshausen stattgefunden. In diesem Termin bestand ebenfalls Gelegenheit, Einwendungen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung vorzubringen.
Es wurden keine Einwendungen vorgetragen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse gemäß § 32 Satz 3 FlurbG sind erfüllt.
IV. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig, Friedrich-Wilhelm-Straße 3, 38100 Braunschweig, einzulegen.
Im Aufrage
Hermann -S-
Öffentliche Bekanntmachung -Ladung-
Einsichtnahme und Anhörungstermin über die Ergebnisse der Wertermittlung
Bearbeitet von Karin Persitzky
Flurbereinigung Erse-Wipshausen Braunschweig, 25.10.2023
Landkreis Peine
Az.: 4.1.1 611 2654 – 05.04
Öffentliche Bekanntmachung
- Ladung -
Im Flurbereinigungsverfahren Erse-Wipshausen, Landkreis Peine, wurde nach den §§ 27 ff Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), der Wert der alten Grundstücke als Grundlage für den Flurbereinigungsplan bewertet.
Hierfür sind gemäß § 28 Abs. 1 FlurbG und einem Beschluss des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Erse-Wipshausen die Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG) vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26.11.2019 (BGBl. I S. 1794) zugrunde gelegt worden.
Die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung nach § 32 FlurbG werden
im Sporthaus Wipshausen, Mühlenring 3 in 31234 Edemissen/Wipshausen
am Montag, den 27.11.2023 von 09:00 Uhr – 13:00 Uhr sowie von 14:00 Uhr – 16:30 Uhr
zur Einsichtnahme für alle Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens ausgelegt. In dieser Zeit stehen Angehörige des Amtes für regionale Landesentwicklung Braunschweig zur Auskunftserteilung und Erläuterung der Wertermittlung zur Verfügung.
Die Wertermittlungskarten sowie der Wertermittlungsrahmen liegen außerdem für die Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens ab dem 1. Tag dieser Bekanntmachung im Bauamt (Zimmer 7) der Gemeinde Edemissen, Oelheimer Weg 1, 31234 Edemissen, zur Einsichtnahme während der Öffnungszeiten aus. Die Nachweise können darüber hinaus im ArL Braunschweig, Dienstgebäude Wilhelmstr. 3, 38100 Braunschweig, (Zimmer 309) - ebenfalls zu den Öffnungszeiten - eingesehen werden.
Gleichzeitig werden die Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens zu dem am gleichen Tage und am selben Ort stattfindenden
Anhörungstermin über die Ergebnisse der Wertermittlung
am Montag, den 27.11.2023 um 16:30 Uhr
geladen.
In diesem Termin werden die Ergebnisse der Wertermittlung erläutert und Einwendungen gegen die Wertermittlung entgegengenommen (§ 32 FlurbG).
Sollten Beteiligte an der Wahrnehmung des Termins verhindert sein, können sie sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Vertreter muss sich durch eine beglaubigte Vollmacht ausweisen können. Die dem Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig bereits vorliegenden gültigen Vollmachten gelten weiter. Vordrucke zur Erteilung einer Vollmacht sowie alle öffentlichen Bekanntmachungen zum Flurbereinigungsverfahren werden auf der Internetseite des Amtes für regionale Landesentwicklung bereitgestellt:
Versäumt ein Beteiligter den Termin, muss er etwaige Einwendungen umgehend dem Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig bis zur Feststellung der Wertermittlungsergebnisse schriftlich mitteilen.
Im Auftrage - S -
Download:
Öffentliche Bekanntmachung 1.Anordnung der Flurbereinigung Erse-Wipshausen
Flurbereinigung Erse-Wipshausen, Landkreis Peine 215
Az.: 4.1.1-611-Erse-Wipshausen-02/III
Öffentliche Bekanntmachung
I. Anordnung
In dem Flurbereinigungsverfahren Erse-Wipshausen, Landkreis Peine 215, werden gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) die nachfolgenden Flurstücke nachträglich zu dem Verfahren hinzugezogen:
Gemeinde Edemissen, Gemarkung Wipshausen:
Flur 2 Flurstück 78/3
Gemeinde Wendeburg, Gemarkung Harvesse:
Flur 2 Flurstück 49/116
Gemeinde Wendeburg, Gemarkung Wense:
Flur 1 Flurstück 138/1
Begründung:
Die Zuziehung der o.g. Flurstücke geschieht aus Gründen der erfolgten Feststellung der Verfahrensgrenze durch das Landesamt für Geoinformation Niedersachsen, Regionaldirektion Braunschweig-Wolfsburg, und dient der Erreichung der Verfahrensziele.
In dem Flurbereinigungsverfahren Erse-Wipshausen, Landkreis Peine 215, wird gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) das nachfolgende Flurstück nachträglich aus dem Verfahren ausgeschlossen:
Gemeinde Edemissen, Gemarkung Wipshausen:
Flur 7 Flurstück 198/163
Begründung:
Der Ausschluss des o.g. Flurstücks geschieht aus Gründen der erfolgten Feststellung der Verfahrensgrenze durch das Landesamt für Geoinformation Niedersachsen, Regionaldirektion Braunschweig-Wolfsburg, und dient der Erreichung der Verfahrensziele.
Fläche des Verfahrens gemäß Einleitungsbeschlusses vom 20.10.2021 rd. 497 ha.
Die hinzuzuziehenden Flurstücke umfassen rd. 0,45 ha.
Die auszuschließenden Flurstücke umfassen rd. 0,01 ha.
Das Flurbereinigungsgebiet umfasst somit rd. 497 ha.
Anmeldung unbekannter Rechte (§ 14 FlurbG)
Rechte an diesen Flurstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind innerhalb von drei Monaten bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.
Werden Rechte erst nach Ablauf der genannten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Der Inhaber des angemeldeten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Zeitweilige Einschränkung des Eigentums (§ 34 FlurbG)
Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen:
In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
Sind eben genannte Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand wiederherstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist.
Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange - insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege - nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.
Sind Eingriffe entgegen dieser Vorschrift vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig,
Friedrich-Wilhelm-Straße 3, 38100 Braunschweig, erhoben werden.
(DS)
(S. Woblewski)
Erse-Wipshausen_1_Anordnung.pdf |
Wahlen des Vorstandes Erse Wipshausen
Ladung zur Teilnehmerversammlung im Flurbereinigungsverfahren Erse-Wipshausen, Landkreis Peine 215 am Donnerstag, dem 28.04.2022, um 16:00 Uhr in der Aula der Grundschule Drachenstark Am Mühlenberg 7, 31234 Edemissen
Es werden alle Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke, die Teilnehmer nach § 10 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) sind, durch öffentliche Bekanntmachung geladen.
Tagesordnung:
- Abstimmung über eine Wahlsatzung nach § 18 Abs. 3 FlurbG
- Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungsverfahren Erse-Wipshausen und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 21 FlurbG
- Verschiedenes
Teilnehmer sind sämtliche Eigentümer und Erbbauberechtigten derjenigen Grundstücke, die im Anhang zum Flurbereinigungsbeschluss vom 20.10.2021 (Verzeichnis der Verfahrensflurstücke) aufgeführt sind.
Bestehen bei einem zum Wahltermin erscheinenden Teilnehmer Zweifel an seiner Wahlberechtigung, so muss dieser auf Verlangen eine Befugnis nachweisen (z. B. durch Vorlage eines Grundbuchauszuges in Verbindung mit dem Personalausweis).
Die Teilnehmerversammlung findet unter Einhaltung der 3G-Regeln statt.
Hinweis zu öffentlichem Bekanntmachungen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz
Die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen zu Flurbereinigungsverfahren erfolgen nach § 110 FlurbG in der Flurbereinigungsgemeinde und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinde bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinde.
Die Veröffentlichung auf dieser Internetseite ist nicht zwingend vorgeschrieben und dient lediglich der Ergänzung. Für den Beginn des Laufs einer Frist gilt daher der Tag der öffentlichen Bekanntmachung in der Gemeinde. Die Veröffentlichung kann je nach Hauptsatzung der Gemeinde z. B. über die Internetseite der Gemeinde, durch Aushang am Rathaus oder auch, durch Nachdruck in der Tageszeitung erfolgen.