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Das Feststellungsverfahren zur Wertermittlung im Flurbereinigungsverfahren Großes Moor beginnt.

Die Feststellung der Wertermittlung in der Flurbereinigung ist ein eigenständiges Verwaltungsverfahren nach § 32 FlurbG.


Das Feststellungsverfahren beginnt mit der Auslegung der Ergebnisse der Wertermittlung zur Einsichtnahme für die Beteiligten bei der Gemeinde Sassenburg, Bokensdorfer Weg 12, 38524 Sassenburg, ab dem 18.02.2020. Zu den Ergebnissen der Wertermittlung gehören die Wertermittlungskarten und der Wertermittlungsrahmen.

Zusätzlich stehen am 05.03.2020 in der Zeit von 09:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 im Sitzungszimmer der Gemeinde Sassenburg Mitarbeiter des Amtes für regionale Landesentwicklung Braunschweig zur Auskunftserteilung zur Verfügung.

Zur Erläuterung der Ergebnisse findet am 05.03.2020 um 16:30 ein Anhörungs- und Erörterungstermin im Sitzungszimmer der Gemeinde Sassenburg statt. Einwendungen gegen die Wertermittlung kann jeder Beteiligter bis zur Feststellung der Wertermittlung schriftlich vorbringen. An dem Termin im Sitzungszimmer der Gemeinde Sassenburg können Einwendungen auch mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.
Einwendungen können nicht nur zur Wertermittlung der eigenen Flächen sondern auch zur Bewertung der anderen Flächen vorgetragen werden. Schließlich geht um die Vergleichbarkeit aller Flächen.

Mit der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse wird über die Einwendungen entschieden und das Wertermittlungsverfahren abgeschlossen.

Gegen die Feststellung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Weitere Details zur Ladung entnehmen Sie bitte der öffentlichen Bekanntmachung . Das Dokument ist in der rechten Spalte zum Download bereitgestellt.
Ältere Artikel zum Flurbereinigungsverfahren "Großes Moor"

Hinweis:

Die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen zu Flurbereinigungsverfahren erfolgen nach § 110 FlurbG in der Flurbereinigungsgemeinde und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinde bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinde. Die Veröffentlichung auf dieser Internetseite ist nicht zwingend vorgeschrieben und dient lediglich der Ergänzung. Für den Beginn des Laufs einer Frist gilt daher der Tag der öffentlichen Bekanntmachung in der Gemeinde. Die Veröffentlichung kann je nach Hauptsatzung der Gemeinde z. B. über die Internetseite der Gemeinde, durch Aushang am Rathaus oder auch, durch Nachdruck in der Tageszeitung erfolgen.

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Carsten Bodenstedt

Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig
Wilhelmstraße 3
38100 Braunschweig
Tel: 0531 / 484-2093
Fax: 0531 / 484-2130

arl-bs.niedersachsen.de

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