Das Feststellungsverfahren zur Wertermittlung in der Unternehmensflurbereinigung A39-Eutzen beginnt.
Von der Bodenschätzung des Finanzamts zur Wertzahl der Flurbereinigung
Die Feststellung der Wertermittlung in der Flurbereinigung ist ein eigenständiges Verwaltungsverfahren nach § 32 FlurbG.
Das Feststellungsverfahren beginnt mit der Auslegung der Ergebnisse der Wertermittlung zur Einsichtnahme für die Beteiligten bei der Stadt Wittingen ab dem 1. September 2021. Zu den Ergebnissen der Wertermittlung gehören die Wertermittlungskarten und der Wertermittlungsrahmen. Zusätzlich stehen am 21. September 2021 von 09:00 bis 12:00 und 13:30 bis 15:00 Mitarbeiter des Amtes für regionale Landesentwicklung Braunschweig zur Auskunftserteilung in der Stadthalle Wittingen zur Verfügung.
Zur Erläuterung der Ergebnisse findet am 21.09.2021 um 15:00 ein Anhörungs- und Erörterungstermin in der Stadthalle Wittingen statt. Einwendungen gegen die Wertermittlung kann jeder Beteiligter bis zur Feststellung der Wertermittlung schriftlich vorbringen. An den Terminen in der Stadthalle Wittingen können Einwendungen auch mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.
Mit der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse wird über die Einwendungen entschieden und das Wertermittlungsverfahren abgeschlossen.
Gegen die Feststellung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Weitere Details zur Ladung entnehmen Sie bitte der öffentlichen Bekanntmachung. Das Dokument ist in der rechten Spalte zum Download bereitgestellt.
Die Flurbereinigung ist in erster Linie ein Bodenordnungsverfahren für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Selbstverständlich erwarten die beteiligten Grundstückseigentümer, entsprechend dem Wert bzw. den Nutzungsmöglichkeiten der in das Verfahren eingebrachten Grundstücke in Land angefunden zu werden.
Nichts Anderes fordert das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in § 44 mit der Einschränkung, dass die Landabfindungen unter Berücksichtigung des Landabzugs nach § 47 FlurbG dem Wert der eingebrachten Grundstücke entsprechen müssen.
Der Landabzug nach § 47 FlurbG dient der Bereitstellung von Land für gemeinschaftliche Anlagen, die im Interesse der Grundstückeigentümer sind. Diesen Landabzug müssen die Grundstückseigentümer unentgeltlich aufbringen.
Eine weitere Anforderung ergibt sich auf § 59 Abs. 3 FlurbG. Danach ist jedem Teilnehmer ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist.
In der Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG, hier das Verfahren A39-Eutzen, gelten nach § 88 FlurbG Sondervorschriften. Nach 88 Nr. 4 FlurbG haben die Grundstückseigentümer die für den Bau der A39 und deren Nebenanlagen nach dem Verhältnis des Wertes der alten Grundstücke aufzubringen. Anders als beim Landabzug nach § 47 FlurbG hat der Unternehmensträger die Grundstückseigentümer dafür in Geld zu entschädigen.
Im Vergleich zur Verkehrswertermittlung geht es somit in der Flurbereinigung um die Ermittlung der Tauschwerte aller Grundstücke. Daher hat die Wertermittlung in der Flurbereinigung in der Weise zu erfolgen, dass der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes zu bestimmen ist (§ 27 FlurbG).
Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung, jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschafshofe oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können. Hierbei sind die Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 in der jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen. Abweichungen sind zulässig (§ 28 Abs. 1 FlurbG).
Der Bodenschätzung liegen bundesweit jeweils ein einheitlicher Schätzungsrahmen für Acker- und Grünland zugrunde.
In den Wertermittlungskarten werden Wertgrenzen eingetragen, die eine Fläche für eine bestimmte Wertzahl definieren. Das Produkt aus der Fläche in ha mit der Wertzahl ist das Wertverhältnis. Aus der Summe der Wertverhältnisse der in einem Flurstück gebildeten Wertflächen wird das Wertverhältnis eines Flurstücks bestimmt.
Aus der Summe der Flurstücke eines Teilnehmers unter Berücksichtigung des prozentualen Landabzugs errechnet die Flurbereinigungsbehörde den Abfindungsanspruch. Die Zuteilung der Landabfindungen wird anhand der Abfindungsansprüche vorgenommen. Dabei sind die Nutzungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Die folgenden Grafiken 1 bis 4 stellen beispielhaft die Auswirkungen der Wertermittlung der Flurbereinigung auf die in das Verfahren eingebrachten Flächen (alte Flächen) im Verhältnis zur Landabfindung (neue Flächen) dar.
In den Beispielen wird fiktiv angenommen, dass im Wertermittlungsrahmen für Überspannungen von Flächen mit Stromleitungen Abwertungen der Acker bzw. Grünlandzahlen um 10% auf einer Breite von 10m vorgesehen sind. Ferner sollen für Standorte von Masten eine Fläche von 180m² unberücksichtigt bleiben.
Die Regeln zur Ermittlung der Wertzahlen sind im Wertermittlungsrahmen festgelegt. Der Wertermittlungsrahmen wurde von der Flurbereinigungsbehörde im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erarbeitet.
Der Wertermittlungsrahmen gilt nur für die Durchführung der Unternehmensflurbereinigung A39-Eutzen. Die getroffenen Festleglegungen sind speziell auf den Zweck und die Region des Verfahrens abgestimmt und können nicht ohne weiteres auf andere Flurbereinigungsverfahren übertragen werden.
Der Wertermittlungsrahmen dient in diesem Verfahren
- der Ermittlung der Tauschwerte
- der Bemessung der nach §88 Nr. 4 FlurbG für den Bau der A39 aufzubringenden Flächen und Ihrer Geldentschädigungen nach §88 Nr. 6 FlurbG,
- der Bemessung der Geldausgleiche für Mehr- und Minderausweisungen von Land (§ 44 Abs. 3 FlurbG)
- sowie der Bewertung von Werterhöhungen durch Maßnahmen des Unternehmensträgers (z. B. die Rekultivierung von Wegeflächen).
Um Ihnen einen Einblick in die Bewertung der Flächen auch online zu ermöglichen, können Sie die ermittelten Wertzahlen durch Klick auf das jeweilige Kartenblatt einsehen. Sofern etwas für Sie nicht verständlich sein sollte, machen Sie einfach von der Online-Konsultation gebrauch oder Sie nehmen am Anhörungstermin teil.
Gebietskarte Flurbereinigung A39-Eutzen mit der Blatteinteilung zur Einsichtnahme in die Wertermittlungsergebnisse. Die Karten können durch einen Klick auf das jeweilige Kartenblatt geöffnet werden.
Ortseingang Eutzen, Stadt Wittingen
Wertermittlungsrahmen
(PDF, 0,94 MB)
Ladung zur Auslegung der Wertermittlungsergebnisse
(PDF, 0,21 MB)
Hinweis:
Die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen zu Flurbereinigungsverfahren erfolgen nach § 110 FlurbG in der Flurbereinigungsgemeinde und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinde bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinde. Die Veröffentlichung auf dieser Internetseite ist nicht zwingend vorgeschrieben und dient lediglich der Ergänzung. Für den Beginn des Laufs einer Frist gilt daher der Tag der öffentlichen Bekanntmachung in der Gemeinde. Die Veröffentlichung kann je nach Hauptsatzung der Gemeinde z. B. über die Internetseite der Gemeinde, durch Aushang am Rathaus oder auch, durch Nachdruck in der Tageszeitung erfolgen.
Artikel-Informationen
erstellt am:
26.08.2021
zuletzt aktualisiert am:
17.11.2021
Ansprechpartner/in:
Herr Schuldt
Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig
Wilhelmstraße 3
38100 Braunschweig
Tel: 0531/484-2108